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AGBs

Für sämtliche Verkäufe und sonstigen vertraglichen Leistungen einschließlich Montageleistungen gelten, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen werden, folgende Bedingungen:

I. Angebot

  1. Alle Angebote erfolgen freibleibend. Verkaufsverträge und andere Vereinbarungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
  2. An den von uns vertraulich bezeichneten Schriftstücken, Beschreibungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen oder, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, ohne Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.

II. Umfang und Lieferung

  1. Der Lieferumfang wird durch den Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bestimmt.
  2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

III. Preise, Verpackung und Versand, Preisänderungen

  1. Mangels anderweitiger Vereinbarungen verstehen sich sämtliche Preise ab Werk netto, ohne Verpackung und Versicherung.
  2. Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
  3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
  4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

IV. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
  2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu bezahlen.
  3. Verzugszinsen berechnen wir mit 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem hohen Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
  4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

V. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
  4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand abzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in Meißen, Niederauer Straße 26-28. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
  2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
  3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
  4. Bei Lieferung durch uns geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführend Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  5. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserungen). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
  2. Die Behebung der Mängel im Fall der Nachbesserung erfolgt nach unserem Ermessen entweder durch Reparatur beim Besteller oder in unseren Werkstätten oder durch Lieferung neuer Teile. Die Kosten für Arbeitszeit, Reisezeit und Fahrkilometer fallen nicht in die Haftung und sind vom Besteller zu tragen, wenn sich das Werk nicht mehr an der im Vertrag genannten Stelle befindet. Für Reparaturen, die ohne unser ausdrückliches Einverständnis durch den Besteller oder durch Dritte vorgenommen werden, übernehmen wir keine Kosten und für sich daraus ergebende Mängel oder Fehler keine Haftung.
  3. Die Mängelhaftung für Anlagenteile, Maschinen und dergleichen einschließlich Montageleistungen bei Neumaschinen beginnt mit dem Tage der Inbetriebnahme des jeweiligen Liefergegenstandes und umfasst alle von uns zu vertretenden Mängel, die innerhalb von sechs Monaten eintreten. Die mangelhaften Gegenstände müssen nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sein. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach dem Gefahrenübergang.
  4. Natürlicher Verschleiß und Schäden durch natürliche Abnutzung und unsachgemäße Behandlung sind von der Mängelhaftung/Gewährleistung in jedem Fall ausgeschlossen.
  5. Etwaige ersetzte Teile stehen zu unserer Verfügung.
  6. Die Feststellung aller Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Für die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ist uns ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben.
  7. Die Feststellung aller Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Für die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ist uns ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben.
  8. Für Generalüberholungen wird eine Mängelhaftung nicht übernommen. Das gilt insbesondere auch für nicht ausdrücklich zugesicherte Annahme hinsichtlich der Leistungssteigerung einer Maschine oder Anlage durch die Generalüberholung. Lediglich bei ausdrücklich schriftlich zugesicherten Verbesserungen tritt eine Mängelhaftung im Sinne der vorstehenden und nachstehenden Ziffern ein. Sie beginnt mit dem Tage der Abnahme der Arbeit und endet nach sechs Monaten.
  9. Rechte aus Leistungs- und Verbrauchszusicherungen hat der Besteller nur, soweit diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Solche Zusicherungen sind nur verbindlich, wenn die von uns gelieferten Gegenstände auch unter unserer Verantwortung montiert werden. Abgegebene Zusicherungen verstehen sich mit einer angemessenen Toleranz.
  10. Weitere Rechte aufgrund unserer Lieferungen, wie Schadenersatzansprüche, auch im Bezug auf Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, es liegt der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

VIII. Rücktrittsrechte

Für das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

IX. Annulierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Zahlung vor. Mit der vollständigen Bezahlung der Forderung aus der Lieferbeziehung geht das Eigentum an der gelieferten Ware ohne weiteres auf den Besteller über.
  2. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus Folgendes:
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreis (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unser Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets von uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
  7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

XI. Montage und Inbetriebnahme

Für die Montage und das Anfahren stellen wir das erforderliche technische Personal und das notwendige Spezialwerkzeug nur aufgrund eines mit uns gesondert abzuschließenden Montage- und Anfahrvertrages.

XII. Übertragung von Rechten

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Meißen.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

XIV. Haftung aus Delikten

Schadenersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

XV. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmung hiervon unberührt.